DSGVO Erwagungsgrund 10

Published: Nov. 17, 2022, 9:55 p.m.

b'Um ein gleichm\\xe4\\xdfiges und hohes Datenschutzniveau f\\xfcr nat\\xfcrliche Personen zu gew\\xe4hrleisten und die Hemmnisse f\\xfcr den Verkehr personenbezogener Daten in der Union zu beseitigen, sollte das Schutzniveau f\\xfcr die Rechte und Freiheiten von nat\\xfcrlichen Personen bei der Verarbeitung dieser Daten in allen Mitgliedstaaten gleichwertig sein. Die Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten von nat\\xfcrlichen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten unionsweit gleichm\\xe4\\xdfig und einheitlich angewandt werden. Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erf\\xfcllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im \\xf6ffentlichen Interesse liegt oder in Aus\\xfcbung \\xf6ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen \\xfcbertragen wurde, sollten die Mitgliedstaaten die M\\xf6glichkeit haben, nationale Bestimmungen, mit denen die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung genauer festgelegt wird, beizubehalten oder einzuf\\xfchren. In Verbindung mit den allgemeinen und horizontalen Rechtsvorschriften \\xfcber den Datenschutz zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG gibt es in den Mitgliedstaaten mehrere sektorspezifische Rechtsvorschriften in Bereichen, die spezifischere Bestimmungen erfordern. Diese Verordnung bietet den Mitgliedstaaten zudem einen Spielraum f\\xfcr die Spezifizierung ihrer Vorschriften, auch f\\xfcr die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (im Folgenden \\u201esensible Daten\\u201c). Diesbez\\xfcglich schlie\\xdft diese Verordnung nicht Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten aus, in denen die Umst\\xe4nde besonderer Verarbeitungssituationen festgelegt werden, einschlie\\xdflich einer genaueren Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtm\\xe4\\xdfig ist.'