Ein zeitgem\xe4sser Datenschutz verpflichtet die Datenbearbeiter die Interessen der betroffenen Personen zu wahren, wenn die Datenbearbeitung ungewollte Folgen f\xfcr diese haben k\xf6nnen. Ein selbstbestimmter Datenschutz bedeutet dar\xfcber hinaus, dass jede Person selber bestimmen kann, welche Informationen \xfcber sie bearbeitet werden, die \xfcber die Notwendigkeit zur Erf\xfcllung einer gew\xfcnschten Dienstleistung hinaus gehen. Diese beiden Ziele will die Datenschutz-Initiative erreichen.\n\nDie Bundesverfassung wird wir folgt ge\xe4ndert (Art. 13. Abs. 2): Jede Person hat Anspruch auf Schutz ihrer pers\xf6nlichen Daten. Wieso beinhaltet der aktuelle Art. 13. Abs. 2 der Bundesverfassung ein Missbrauchsparadigma? Wie wird dieses vom Bundesgericht interpretiert, und was sagt die Lehre zum Verfassungstext? Was w\xfcrde ein Paradigmenwechsel f\xfcr die betroffenen Personen bedeuten? Wie sieht dies im internationalen Kontext aus. Und zu guter Letzt: Wie kommen wir vom Verfassungstext zu einem Datenschutz, der unsere Grundrechte sch\xfctzt und eine Datennutzung erm\xf6glicht? Diesen Fragen gehen ich in meinem Vortrag zur Datenschutz-Initiative nach.\nabout this event: https://winterkongress.ch/2023/talks/datenschutz_initiative_fur_einen_zeitgemassen_und_selbstbestimmten_datenschutz/